Buchführungspflichtige Einzelunternehmen sowie Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen in Österreich den Bestimmungen des UGB. Für die Bilanzierung von Immobilien sind daher die Regelungen für die Wertansätze des Umlauf- und Anlagevermögens maßgeblich.
Gem. UGB (§198 (2) UGB) sind als Anlagevermögen jene Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Im Gegensatz dazu sind als Umlaufvermögen solche Gegenstände zu betrachten, die nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen (§198 (4) UGB). Speziell für Immobilien bedeutet dies, wenn die Immobilie dem Gebrauch im Zuge der betrieblichen Nutzung (Eigennutzung von u.a. Bürogebäude, Geschäftslokale, Lagerhallen) oder auch Vermietung dient liegt Anlagenvermögen vor. Ist die Immobilie hingegen für die kurzfristige Veräußerung bestimmt, fällt sie in das Umlaufvermögen.
Ob Umlauf- oder Anlagenvermögen vorliegt ist für die Anwendung der richtigen Bewertungsvorschriften wesentlich:
Mag. Elias Millbacher